(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.
Fußnote
(+++ § 42 Abs. 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 40 Abs. 5 +++)
(+++ § 42: Zur Geltung vg. § 56 Abs. 7 +++)
(+++ § 42 Abs. 4: Zur Geltung vg. § 95 Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 2 WNB 2.10, Beschluss vom 21. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 23.09, Beschluss vom 23. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WDB 3.05, Beschluss vom 12. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WNB 1.09, Beschluss vom 15. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 34.06, Beschluss vom 31. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 17.05, Beschluss vom 24. Januar 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WDB 5.04, Beschluss vom 12. Mai 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de