(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird eine Bundeswehrdisziplinaranwältin oder ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.
(2) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie oder er untersteht der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(3) Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt § 83 Absatz 1 Satz 3.
(4) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt leitet die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht. Ihr oder ihm unterstehen die Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte der Wehrdisziplinaranwaltschaften.
(5) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelehnt hat. Auf Ersuchen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sind dieser die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 50
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