(1) Einleitungsbehörde ist
- 1.
- für Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung; sie oder er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
- 2.
- für andere Soldatinnen und Soldaten die Kommandeurin der Division oder der Kommandeur der Division, eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
- 3.
- für Soldatinnen und Soldaten, für die keine der in den Nummern 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihr oder ihm bestimmte Dienststelle.
(2) Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten sich in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten entsprechenden oder vergleichbaren Dienststellungen befinden.
(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung der Soldatin oder des Soldaten nicht berührt.
(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
(5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.
Fachbeiträge • 13
- 1. BVerwG 2 WDB 4.12, Beschluss vom 04. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WD 11.08, Beschluss vom 02. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 4.08, Beschluss vom 11. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WDB 1.13, Beschluss vom 27. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WDB 3.05, Beschluss vom 12. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 18.15, Urteil vom 06. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 37.12, Urteil vom 13. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 34.10, Urteil vom 28. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de