(1) Jede Soldatin und jeder Soldat, gegen die oder den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob die Soldatin oder der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.
(2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des Soldatengesetzes.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 2 WDB 4.12, Beschluss vom 04. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WDB 1.13, Beschluss vom 27. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WDB 3.05, Beschluss vom 12. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WD 18.15, Urteil vom 06. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WDB 4.03, Beschluss vom 22. Juli 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 11.06, Urteil vom 12. Juni 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de