(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.
(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 56 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
Fachbeiträge • 30
- 1. BVerwG 1 WB 51.06, Beschluss vom 09. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WDB 4.12, Beschluss vom 04. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 7.09, Beschluss vom 04. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WD 16.07, Urteil vom 15. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 4.08, Beschluss vom 11. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WDB 1.13, Beschluss vom 27. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 25.11, Urteil vom 17. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 B 59.10, Beschluss vom 28. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de