(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Der Siebzehnte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Fachbeiträge • 3
- 1. Rechtsanwalt Christian W. MartinEingeschränkter Zugriffwww.cwm-rechtsanwalt.de · 17. Februar 2019
- 2. BVerwG 2 WDB 6.05, Beschluss vom 17. August 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 18.15, Urteil vom 06. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/10338 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8674 - Rechtsextreme Vorfälle in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 2. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024