(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger gewählt, so muss ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger bestellen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geboten erscheint. In jedem Fall ist eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Soldatin oder der Soldat
- 1.
- verhandlungsunfähig ist,
- 2.
- durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder
- 3.
- noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kann sein
- 1.
- eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
- 2.
- eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder
- 3.
- eine Soldatin oder ein Soldat.
(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.
(5) Es sind ermächtigt, für die Soldatin oder für den Soldaten Zustellungen und sonstige Mitteilungen, nicht aber Ladungen in Empfang zu nehmen:
- 1.
- die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,
- 2.
- mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.
(6) Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Fachbeiträge • 36
- 1. Wehrdisziplinarrecht der BundeswehrEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 16. November 2020
- 2. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter Zugriffwww.strafverteidiger-hamburg.com · 14. November 2025
- 3. Disziplinarverteidigung als Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, Az. VI R 16/21Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 7. Juni 2024
- 4. verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 19. Februar 2018
- 5. Pflichtverteidigung wegen Belehrungsfehler vor dem TruppendienstgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. August 2012
- 6. Anwalt für WehrdisziplinarrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.law · 14. Januar 2025
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/10338 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8674 - Rechtsextreme Vorfälle in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 2. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024