(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. Für Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Sie oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.
Fachbeiträge • 43
- 1. Wehrdisziplinarrecht der BundeswehrEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 16. November 2020
- 2. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter Zugriffwww.strafverteidiger-hamburg.com · 14. November 2025
- 3. Disziplinarrecht Archiv - Seite 8 von 22 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 20. November 2018
- 4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Archiv - Seite 2 von 4 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 17. August 2022
- 5. Soldatin Archiv - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 13. Juni 2025
- 6. Soldat Archiv - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 13. Juni 2025
- 7. Aktuelles Archiv - Seite 28 von 93 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 15. März 2018
- 8. verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 19. Februar 2018
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024