(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.
Fachbeiträge • 40
- 1. BVerwG 2 WD 13.06, Urteil vom 22. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WD 20.09, Urteil vom 13. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 28.08, Urteil vom 10. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WD 5.07, Urteil vom 13. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 33.04, Urteil vom 26. Oktober 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 10.08, Urteil vom 04. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 4.08, Beschluss vom 11. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 13.05, Urteil vom 19. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de