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5. Dezember 2025
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9. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten
- 1.
- der Personalausweisbehörden,
- 2.
- des Ausweisherstellers,
- 3.
- der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
- 4.
- der Cloudanbieter,
- 5.
- der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
- 6.
- der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.
(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.