Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf
- 1.
- die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,
- 2.
- die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
- 3.
- die Zahlungsbedingungen,
- 4.
- die Preise,
- 5.
- die Lagerung der Erzeugnisse,
- 6.
- die Listung der Erzeugnisse,
- 7.
- die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- 8.
- die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/26923 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes - Drucksache 19/26102 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 2. 20/9570 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht zu den Regelungen über unlautere Handelspraktiken des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-GesetzesBundestag Drucksachen · 23. November 2023
- 3. 20/8328 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8039 - Stellung von Landwirtinnen und Landwirten in der WertschöpfungsketteBundestag Drucksachen · 12. September 2023