(1) Bund und Länder legen ihrer Haushaltswirtschaft je für sich eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde (§ 9 Abs. 1 und § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - Bundesgesetzbl. I S. 582 -).
(2) Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(3) Der Finanzplan (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) ist den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Die gesetzgebenden Körperschaften können die Vorlage von Alternativrechnungen verlangen.
(4) Im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen.
(5) Den gesetzgebenden Körperschaften sind die auf der Grundlage der Finanzplanung überarbeiteten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen.
(6) Die Planung nach § 11 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ist für Investitionsvorhaben des dritten Planungsjahres in ausreichendem Umfang so vorzubereiten, daß mit ihrer Durchführung kurzfristig begonnen werden kann.
(7) Die Regierung soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.
Fachbeiträge • 1
- 1. Neue Gesetzentwürfe zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Kabinett beschlossen - CBH RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffMarcella Oelze · www.cbh.de · 28. August 2025
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/13001 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2017 bis 2021Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/3401 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 3. 19/3402 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) - Drucksache 19/3400 - und Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022 - Drucksache 19/3401 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 4. 19/11802 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) - Drucksache 19/11800 - und Finanzplan des Bundes 2019 bis 2023 - Drucksache 19/11801 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2019
- 5. 19/22602 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) - Drucksache 19/22600 - und Finanzplan des Bundes 2020 bis 2024 - Drucksache 19/22601 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. November 2020
- 6. 19/22601 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2020 bis 2024Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2020
- 7. 19/31501 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2021 bis 2025Bundestag Drucksachen · 6. August 2021
- 8. 20/3102 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) - Drucksache 20/3100 - und Finanzplan des Bundes 2022 bis 2026 - Drucksache 20/3101 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. September 2022