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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
- 1.
- Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
- 2.
- Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,
- 4.
- Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
- 1.
- die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
- 2.
- Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,
- 3.
- Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/21407 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/16810 - Finanzielle Situation der Kommunen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 31. Juli 2020
- 2. 19/25435 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Dezember 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2020
- 3. 19/29635 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - Drucksache 19/28674 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 4. 20/1442 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1295 - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des StaatsangehörigkeitsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. April 2022
- 5. 20/4209 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2022
- 6. 20/10930 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10809 - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit dem Jahr 2010Bundestag Drucksachen · 5. April 2024
- 7. 20/9847 - Antrag: Digitalisieren, wo es nützt - Transparenz bei Einbürgerungen herstellen und Nachsorgeobliegenheit sicherstellenBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2023
- 8. 21/166 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Mai 2025