Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:
- 1.
- Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der Bundesminister der Verteidigung selber oder sein ständiger Stellvertreter im Amt; er hat sie vor dem Verteidigungsausschuß zu vertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anzuhören. Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- 2.
- Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben.
- 3.
- Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.
- 4.
- Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dieses Recht steht dem Wehrbeauftragten ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 finden entsprechende Anwendung.
- 5.
- Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis in den Streitkräften und von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden statistische Berichte über die Ausübung der Strafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden.
- 6.
- Er kann in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertreter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das Recht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 1 WB 78.08, Beschluss vom 28. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 14
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- 2. 18/13060 - Unterrichtung: Dritter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages Diskriminierung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 30. Juni 2017
- 3. 18/10900 - Unterrichtung: Jahresbericht 2016 (58. Bericht)Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2017
- 4. 19/7575 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7305 - Nachfragen zu internen Berichten der Bundesregierung über Missstände in der Financial Intelligence Unit (FIU)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2019
- 5. 19/7200 - Unterrichtung: Jahresbericht 2018 (60. Bericht)Bundestag Drucksachen · 29. Januar 2019
- 6. 19/16500 - Unterrichtung: Jahresbericht 2019 (61. Bericht)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2020
- 7. 19/32690 - Unterrichtung: Vierter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages Diskriminierung in Deutschland - Erfahrungen, Risiken und FallkonstellationenBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2021
- 8. 19/26600 - Unterrichtung: Jahresbericht 2020 (62. Bericht)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021