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11. Februar 2022
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29. Mai 2026
29. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 7.
- entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt oder
- 8.
- entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.