(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
Fußnote
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 2 +++)
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/1766 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1501 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Mai 2022
- 2. 20/7300 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2021/2022 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Juli 2023
- 3. 20/6455 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/5993 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 19. April 2023
- 4. 21/2076 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1497 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025