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30. Juni 2024
30. Juni 2024
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14. April 2026
14. April 2026
(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt
- 1.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6 300 Euro;
- 2.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, Nummer 3, 9 zweiter Halbsatz und Nummer 10 zweiter Halbsatz genannten Instituten 4 200 Euro;
- 3.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2 100 Euro;
- 4.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 und 10 erster Halbsatz genannten Instituten 1 050 Euro.
(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026