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30. Juni 2024
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14. April 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt
- 1.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6 300 Euro;
- 2.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, Nummer 3, 9 zweiter Halbsatz und Nummer 10 zweiter Halbsatz genannten Instituten 4 200 Euro;
- 3.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2 100 Euro;
- 4.
- bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 und 10 erster Halbsatz genannten Instituten 1 050 Euro.
(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)