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11. Mai 2019
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29. Mai 2024
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a)
- einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b)
- einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a)
- ein angemessenes Taschengeld,
- b)
- unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c)
- Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
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- 6. Löhne und Gehälter professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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