(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen fest,
- 1.
- ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist,
- 2.
- welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und
- 3.
- ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.
(2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller, insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Der Widerspruch gegen den Bescheid nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 5
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- 4. Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) - Verstehen und richtig umsetzenEingeschränkter ZugriffJulia Höyng · www.luther-lawfirm.com · 11. September 2026
- 5. Was Hersteller zum EWKFondsG, DIVID und zur Prüfpflicht wissen müssenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 13. April 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/3887 - Kleine Anfrage: EinwegkunststofffondsBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 2. 20/4179 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3887 - EinwegkunststofffondsBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2022
- 3. 20/5164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die UmweltBundestag Drucksachen · 11. Januar 2023
- 4. 20/14835 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14317 - 101 Fragen zu den Ankündigungen von Bundesminister Cem Özdemir im Bereich Ernährung und LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 30. Januar 2025