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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
- 1.
- eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
- 2.
- eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. Einzelvollstreckung versus Insolvenz: Zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. April 2014
- 2. Einzelvollstreckung versus Insolvenz: Zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung vollstreckenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. April 2014
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