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1. März 2012
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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
Fachbeiträge • 29
- 1. Was macht eine Gläubigerversammlung?Eingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 20. Januar 2021
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4880 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2018
- 2. 19/4000 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der GläubigerrechteBundestag Drucksachen · 23. August 2018
- 3. 20/10943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizBundestag Drucksachen · 8. April 2024