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17. Januar 2025
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2. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Steuerschuldner sind
- 1.
- regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
- 5.
- a)
- bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa)
- des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- bb)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- b)
- bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
- 7.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
Fachbeiträge • 27
- 1. Grunderwerbsteuer als gesondert und einheitlich festzustellende BesteuerungsgrundlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. November 2012
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
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