(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
- 1.
- je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
- 2.
- vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Fachbeiträge • 1
- 1. Befristeter Arbeitsvertrag durch Eigenart der Arbeitsleistung - BAG 7 AZR 457/12Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 19. Februar 2017
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/3037 - Entschließungsantrag: zu der Beratung der Unterrichtung durch die Deutsche Welle - Drucksachen 19/372, 19/2698, 19/373, 19/3035 - - Entwurf der Aufgabenplanung der Deutschen Welle 2018 bis 2021 - Evaluationsbericht 2017Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2018
- 2. 19/3035 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu der Unterrichtung durch die Deutsche Welle - Drucksachen 19/372, 19/491 Nr. 1.16, 19/2698, 19/2768 Nr. 1.5 - Entwurf der Aufgabenplanung 2018 bis 2021 b) zu der Unterrichtung durch die Deutsche Welle - Drucksachen 19/373, 19/491 Nr. 1.17 - Evaluationsbericht 2017Bundestag Drucksachen · 27. Juni 2018
- 3. 19/1697 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutsche-Welle-GesetzesBundestag Drucksachen · 17. April 2018