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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:
- 1.
- Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,
- 2.
- Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats,
- 3.
- Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:
- 1.
- Jahresumsatz des Vorjahres,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und
- 3.
- Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.