(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung;
- 2.
- in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen.
(2) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
Fachbeiträge • 3
- 1. Frist im Notlagentarif für den Bezug von Arzneimitteln ist wirksamEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. April 2024
- 2. Jetzt Krankenversicherungsbeiträge zurückfordern!Eingeschränkter ZugriffJohannes Von Rüden · www.rueden.de · 28. Februar 2018
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/2480 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1790 - Rolle und Unabhängigkeit von Treuhändern im Rahmen von Beitragserhöhungen bei VersicherungenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 2. 20/12677 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. August 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. August 2024