(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.
(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.
Fußnote
(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 157 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Rückerstattung von Beiträgen bei privat KrankenversichertenEingeschränkter ZugriffChristian Riechert · www.drstark.de · 5. März 2018
- 2. Beitragserhöhungen der PKV bestätigtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Peter Knöppel · www.rentenbescheid24.de · 20. Dezember 2018
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/2480 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1790 - Rolle und Unabhängigkeit von Treuhändern im Rahmen von Beitragserhöhungen bei VersicherungenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 2. 19/1790 - Kleine Anfrage: Rolle und Unabhängigkeit von Treuhändern im Rahmen von Beitragserhöhungen bei VersicherungenBundestag Drucksachen · 20. April 2018
- 3. 18/12441 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Mai 2017
- 4. 20/600 - Kleine Anfrage: Möglicher Mangel an Treuhändern in der privaten Krankenversicherung sowie in anderen Versicherungssparten und deren UnabhängigkeitBundestag Drucksachen · 3. Februar 2022
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- 6. 20/771 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/600 - Möglicher Mangel an Treuhändern in der privaten Krankenversicherung sowie in anderen Versicherungssparten und deren UnabhängigkeitBundestag Drucksachen · 17. Februar 2022
- 7. 19/31257 - Kleine Anfrage: Prämienanpassungen und Unabhängigkeit von Treuhändern in der Privaten KrankenversicherungBundestag Drucksachen · 29. Juni 2021