(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- 1.
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3, - 2.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,005 mg/m3.
(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.
(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/10075 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/9649, 20/9818 Nr. 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 17. Januar 2024
- 2. 20/8773 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/8106, 20/8267 Nr. 2.2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2023
- 3. 20/9649 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 4. 20/11400 - Unterrichtung: Nationales LuftreinhalteprogrammBundestag Drucksachen · 17. Mai 2024