(1) Innerhalb der Bundesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Bundesministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Bundesbetriebe oder Sondervermögen des Bundes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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Öffentliche Quellen • 37
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 18/12350 - Antrag: Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 2016 - Einzelplan 20 -Bundestag Drucksachen · 11. Mai 2017
- 3. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 4. 18/13581 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. September 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. September 2017
- 5. 18/13664 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2017Bundestag Drucksachen · 28. September 2017
- 6. 19/4626 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/3400, 19/3402 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 16. November 2018
- 7. 19/2471 - Antrag: Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 2017 - Einzelplan 20 -Bundestag Drucksachen · 4. Juni 2018
- 8. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018