(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) (weggefallen)
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Bundesministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/3200 - Unterrichtung: Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2024)Bundestag Drucksachen · 10. Dezember 2025
- 2. 20/15051 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14913 - Ukraine-HilfeBundestag Drucksachen · 24. Februar 2025
- 3. 21/669 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/439 - Auswirkung der verstärkten Grenzkontrollen und Zurückweisungen schutzsuchender Menschen auf Haushalt und Personal der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 24. Juni 2025