(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den Bund Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Fußnote
(+++ § 37 Abs. 4: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2014, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2015, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2016, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2017, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2018 u. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2019 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 2 C 30.15, Urteil vom 20. Oktober 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 3 B 11.08, Beschluss vom 19. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 152
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- 2. 19/130 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1101 Titel 632 11 - Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung - bis zu einer Höhe von 300 Mio. EuroBundestag Drucksachen · 23. November 2017
- 3. 19/2382 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2018 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2018Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2018
- 4. 19/142 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0501 Titel 687 34 - Unterstützung von internationalen Maßnahmen auf den Gebieten Krisenprävention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung durch das Auswärtige Amt - bis zur Höhe von 100 Mio. EuroBundestag Drucksachen · 28. November 2017
- 5. 19/6016 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2018 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2018Bundestag Drucksachen · 21. November 2018
- 6. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 7. 19/318 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Mitteilung nach § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1701 Titel 632 07 - Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des UnterhaltsvorschussgesetzesBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2017
- 8. 19/170 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2016)Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2017