(1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn
- 1.
- von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
- 2.
- in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 85
- 1. 18/13001 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2017 bis 2021Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 3. 19/170 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2016)Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2017
- 4. 19/5500 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017)Bundestag Drucksachen · 12. November 2018
- 5. 19/2420 - Beschlussempfehlung: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) - Drucksache 19/1700 - hier: Einzelplan 23 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2018
- 6. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 7. 19/501 - Unterrichtung: Vorläufige Haushaltsführung 2018 Unterrichtung über die Erteilung der Einwilligung in die Inanspruchnahme einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1607 Titel 894 02 - Zuschüsse für Investitionen zur Wiedererrichtung des Berliner Schlosses - Bau des Humboldt Forums im Schlossareal Berlin -Bundestag Drucksachen · 18. Januar 2018
- 8. 19/3401 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022Bundestag Drucksachen · 10. August 2018