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30. Juli 2016
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1. Januar 2017
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1. Januar 2021
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1. Oktober 2021
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1. Januar 2023
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29. Dezember 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- 1.
- Bestimmungen zu treffen
- a)
- zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b)
- zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c)
- zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d)
- zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e)
- zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f)
- zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g)
- zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- 2.
- Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- 3.
- Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
Fachbeiträge • 20
- 1. Nürnberger Bratwürste nur aus NürnbergEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
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- 3. Klimaproteste und Öffentliches RechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 2. März 2023
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- 5. Zweigpraxen eines Medizinischen VersorgungszentrumsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Mai 2011
- 6. BVerwG 3 A 2.10, Urteil vom 25. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. ZustellungEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 8. Allgemeine StaatslehreEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-halle.de
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/4550 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Koordination und Steuerung zur Umsetzung der Energiewende durch das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieBundestag Drucksachen · 28. September 2018
- 2. 19/5523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. November 2018
- 3. 19/2083 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Mai 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Mai 2018
- 4. 19/695 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Februar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Februar 2018
- 5. 19/7375 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019
- 6. 19/23482 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 7. 20/44 - Unterrichtung: Zweiter Bericht zur Verordnung zu abschaltbaren Lasten Erforderlichkeit und die Eignung abschaltbarer Lasten, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigenBundestag Drucksachen · 4. November 2021
- 8. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022