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§ 1
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  1. KGUG

§ 2 KGUG

Die aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Ausgleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres verzinst. Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbehörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstellungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der umzustellende Betrag 50.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden. Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu 5 Deutsche Mark erheben.

Weitere Inhalte
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  • BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.02.2022 - 1 BvR 2756/20
  • LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2024 - L 1 P 13/23
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 1 S 56/22
  • § 32 ZollVG - Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
  • § 6 WSF-ÜV - Zusammenarbeit von Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau
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