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31. Dezember 2023
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30. Juni 2026
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1. Juli 2026
1. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
- 1.
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
- a)
- den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder
- b)
- falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- 2.
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
- a)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- b)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 4 V v. 24.6.2026 I Nr. 193 mWv 1.7.2026 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde abweichend vom Bundesgesetzblatt am Ende der Aufzählung bei Nr. 1 Buchst. b ein Komma gesetzt)+++)