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1. Januar 2017
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25. Mai 2018
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit
- 1.
- auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
- 2.
- er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1.
- unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
- 2.
- Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
Fußnote
(+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 u. § 93a dieses G +++)
(+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 45d ... / A. Gläubiger der Kapitalerträge (§ 45d Abs 1 S 1 EStG)Eingeschränkter ZugriffDr. Jur. Rolf Hasselmann · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. April 2026