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1. Januar 2012
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
Fußnote
(+++ § 273 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e EGAO +++)
Fachbeiträge • 4
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