Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2012
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1. Januar 2017
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:
- 1.
- die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
- 2.
- den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
- 3.
- die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
- 4.
- die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
- 5.
- die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.
Fußnote
(+++ § 279: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 17e EGAO +++)
Fachbeiträge • 6
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