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29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft
- 1.
- nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und
- 2.
- die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung
- 1.
- der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
- 2.
- des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
- 3.
- des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
- der zuwendenden Körperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder
- 2.
- die zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat.
Fachbeiträge • 25
- 1. Neuer Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 6.8.2021Eingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 13. August 2021
- 2. Anwendungsfragen | SolidarisEingeschränkter Zugriffwww.solidaris.de · 17. August 2021
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- 6. Jahressteuergesetz 2020: Reform des GemeinnützigkeitsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 11. März 2021
- 7. Jahressteuergesetz 2020 - weitreichende Änderungen des GemeinnützigkeitsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 22. Dezember 2020
- 8. Neuregelung der Mittelweitergabe durch das Jahressteuergesetz 2020Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Detlev Balg - Köln · www.ra-balg.de · 2. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020