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1. Januar 2017
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10. Dezember 2020
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1. Januar 2025
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1. Januar 2026
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie
- 1.
- vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
- 2.
- durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will.
Fußnote
(+++ § 122a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 28 EGAO +++)
(+++ § 122a Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 50c Abs. 5 EStG +++)
Fachbeiträge • 113
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Öffentliche Quellen • 30
- 1. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 19/23774 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21987, 19/22776, 19/23054 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von FamilienleistungenBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 4. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 5. 20/4376 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3436, 20/4228 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 9. November 2022
- 6. 20/4631 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. November 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. November 2022
- 7. 19/27632 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 8. 20/13157 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) - Drucksache 20/12780 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024