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1. Januar 2023
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.
Fußnote
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 37 EGAO +++)
(+++ § 203: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Fachbeiträge • 13
- 1. Außenprüfung: Rechte und MitwirkungspflichtenEingeschränkter ZugriffKanzlei Zeilhofer · www.zeilhofer.de · 27. Februar 2026
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- 8. BMF: Wesentliche Rechte und Pflichten bei AußenprüfungenEingeschränkter ZugriffDaniela Jope · www.zdh.de · 25. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)BMF Schreiben · 17. Februar 2025
- 2. Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 ABMF Schreiben · 22. Juli 2025