29. Dezember 2016
27. Juni 2020
28. März 2024
29. Januar 2026
10. August 2026
(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und
- 2.
- die Anforderungen an
- a)
- das Sicherheitsmodul,
- b)
- das Speichermedium,
- c)
- die einheitliche digitale Schnittstelle,
- d)
- die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
- e)
- die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung,
- f)
- den Beleg und
- g)
- die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung.
(4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:
- 1.
- Name des Steuerpflichtigen,
- 2.
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- 3.
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- 4.
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- 5.
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- 6.
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- 7.
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- 8.
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Fußnote
(+++ § 146a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 30 EGAO +++)
Fachbeiträge • 248
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Öffentliche Quellen • 65
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- 2. 18/9957 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen - Drucksache 18/9535 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2016
- 3. 18/10667 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9535, 18/9957, 18/10102 Nr. 18 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7879 - Betrug mit manipulierten Registrierkassen gesetzlich verhindern - Zeitgleich Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/1968 - Umsatzsteuerbetrug bekämpfenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2016
- 4. 18/11220 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Februar 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Februar 2017
- 5. 18/12221 - Verordnung: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)Bundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 6. 18/12581 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen - Drucksachen 18/12221, 18/12443 Nr. 2.2 - Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)Bundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 7. 19/8684 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7974 - Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen GrundaufzeichnungenBundestag Drucksachen · 22. März 2019
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