Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
9. Juni 2021
9. Juni 2021
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.
Fachbeiträge • 5
- 1. Steuerrechtliches VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.dr-buchert.de · 27. Februar 2026
- 2. Einspruch gegen den Steuerbescheid - Mit Muster für 2026Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Nico Glöckle · www.gloeckle.law · 15. Juni 2024
- 3. CD und "damit rechnen müssen" als SperrwirkungEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Jörg Burkhard · www.drburkhard.de · 18. Mai 2015
- 4. Die hinausgeschobene Betriebsprüfung und die VerjährungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. März 2011
- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 6
- 1. Merkblatt „Advance Pricing Agreements”BMF Schreiben · 5. Oktober 2006
- 2. Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und SchiedsverfahrenBMF Schreiben · 13. Juli 2006
- 3. Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und SchiedsverfahrenBMF Schreiben · 9. Oktober 2018
- 4. Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom VermögenBMF Schreiben · 24. September 2025
- 5. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 - (BStBl I S. 594)BMF Schreiben · 26. Juni 2024
- 6. Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren ...BMF Schreiben · 27. August 2021