Version
1. Mai 2016
1. Mai 2016
>
Version
9. Juni 2021
9. Juni 2021
>
Version
21. Dezember 2022
21. Dezember 2022
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Fußnote
(+++ § 251 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
(+++ § 251 Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 193
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Steuerhinterziehung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Januar 2019
- 4. Bankenhaftung für die Umsatzsteuer in der InsolvenzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2014
- 5. Deliktische ForderungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2025
- 6. EinkommensteuerbescheidEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2026
- 7. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va