1. August 2009
24. Juli 2014
25. Juni 2017
1. Juli 2021
1. Januar 2023
28. März 2024
29. Januar 2026
10. August 2026
(1) Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachgekommen ist.
(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sachverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. Absatz 1 Satz 4 sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 5 und Absatz 5 bis 7 gelten entsprechend.
Gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wird in § 147a Absatz 1 am 1. Januar 2027 jeweils die Angabe „500 000“ durch die Angabe „750 000“ ersetzt.Fußnote
(+++ § 147a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 u. §§ 22 u. 37 EGAO +++)
Fachbeiträge • 58
- 1. BMF v. 06.03.2025 - IV C 1 - S 2256/00042/064/043Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. März 2025
- 2. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter SteuerpflichtigerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 3. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter SteuerpflichtigerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 4. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter SteuerpflichtigerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 5. Dr. Schneiderbanger & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.dr-schneiderbanger.de · 28. September 2018
- 6. WachstumschancengesetzEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. März 2024
- 7. § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter SteuerpflichtigerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 8. Dr. jur. Frank Paul Giese Steuer + RechtEingeschränkter Zugriffwww.dr-giese.de · 18. September 2026
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 14/5937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des BMWi sowie des BMBF auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. April 2001
- 2. 16/12852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2009
- 3. 16/13106 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Mai 2009
- 4. 18/247 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 24. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Januar 2014
- 5. 18/8458 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Mai 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2016
- 6. 18/12127 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) - Drucksachen 18/11132, 18/11184 - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2877 - Für eine Bundessteuerverwaltung - Gleiche Grundsätze von Flensburg bis zum BodenseeBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 7. 18/11132 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)Bundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 8. 19/13748 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12709 - Entwicklungen im SteuervollzugBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019