Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:
- 1.
- wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- 2.
- Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
- 3.
- Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4698 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/4225 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 2. 20/4225 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. November 2022