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1. Januar 2014
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9. März 2023
9. März 2023
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- 3.
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
- 4.
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
- 5.
- die Angabe eines Vertreters.
(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des PersonengesellschaftsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Nichtigkeit einer Designanmeldung: Einheitlicher SchutzgegenstandEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Oktober 2019