(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
- 1.
- in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
- 2.
- und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
- den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2.
- ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
- 3.
- die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4.
- die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
- 5.
- die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
- 6.
- Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen hat.
Fachbeiträge • 2
- 1. Potenzialfeststellung bei der Bundeswehr - aber nur auf gesetzlicher GrundlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Oktober 2024
- 2. Potenzialfeststellung bedarf gesetzlicher GrundlageEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 7. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13957 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 20/9339 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8672 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 3. 20/14298 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/13957 - Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2024
- 4. 20/8672 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023