(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
- 1.
- der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
- 2.
- der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.
(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Richter lehnt Impfpflicht von Soldaten abEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Oktober 2022
- 2. Richter lehnt Impfpflicht von Soldaten abEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Oktober 2022
- 3. Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 7. September 2022
- 4. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassenEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 7. Juli 2022
- 7. Twitch-DJ* verliert Ruhegehalt der BundeswehrEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 27. November 2025