(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.
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- 1. Verfahrensinformation zu 2 A 6.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WD 16.08, Urteil vom 14. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WNB 2.11, Beschluss vom 26. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 6.10, Beschluss vom 01. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 58.06, Beschluss vom 27. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 23.06, Beschluss vom 30. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 15.07, Beschluss vom 09. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 29.07, Beschluss vom 16. Januar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de