(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
- eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder
- 2.
- einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Fachbeiträge • 172
- 1. Freigestellte Personalratsmitglieder - Benachteiligungsverbot und ReferenzgruppenmodellEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. März 2015
- 2. Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2014
- 3. Der Grundsatz der Bestenausleseund die Beurteilungen der SoldatenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. April 2013
- 4. Datenschutz MoodleEingeschränkter Zugrifftu-dresden.de
- 5. Fakultät für Philosophie, KunstEingeschränkter Zugriffwww.uni-regensburg.de
- 6. BVerwG 1 WB 9.09, Beschluss vom 09. März 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Fakultät für Philosophie, KunstEingeschränkter Zugriffwww.uni-regensburg.de
- 8. BVerwG 2 WD 23.12, Urteil vom 10. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de